Rechtsprechung
LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Fahrzeug, Annahmeverzug, Software, Sittenwidrigkeit, Berufung, Vertragsschluss, Zahlung, Pkw, Genehmigung, Rechtsverfolgungskosten, Wirksamkeit, Anspruch, Zug um Zug, juristische Person, Kosten des Rechtsstreits
Verfahrensgang
- LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
- OLG München, 08.08.2022 - 21 U 4161/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04
Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von …
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).
Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03
Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).
Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).
- BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96
Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579).
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11
Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen …
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277).
- BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09
Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts; …
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237).Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).
- LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16
Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit (siehe zum Ganzen statt vieler LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, VuR 2017, 111). - OLG Hamm, 08.07.2013 - 5 U 111/12
Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechtes und Schadensersatz bei nicht rechtmäßiger …
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277). - BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11
Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer …
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob diese Personen satzungsgemäß oder (nur) im Rechtsverkehr die juristische Person vertreten, da letztere nicht selbst darüber entscheiden soll (durch die eigene Satzung), für welche Personen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (vgl. BGH III ZR 296/11). - OLG Bamberg, 03.07.2019 - 4 W 46/19
Streitwert in den PKW-Abgasverfahren bei Zug um Zug-Antrag
Auszug aus LG Ingolstadt, 22.06.2020 - 61 O 2120/19
Es liegt keine Aufrechnung vor und bedarf auch keiner Einrede oder Gestaltungserklärung des Schädigers (vgl. zum Ganzen OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2019, 4 W 46/19).
- OLG München, 08.08.2022 - 21 U 4161/20
Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit Umschaltlogik …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.06.2020, Az. 61 O 2120/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.das am 22.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ingolstadt, 61 O 2120/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten und Berufungsklägerin abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.